ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 07/2021
Der Auftrag des Fotografen Gregor Schwarzacher (in weiterer Folge kurz „Fotograf“ genannt)
bedingt Ihre Einverständniserklärung, als Vertragspartner an die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Fotografen gebunden zu sein. Bitte lesen Sie diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“). Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit.
1.2 Die AGB finden Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen Vertragspartner und
Fotografen und somit auf die gesamten gegenwärtigen als auch - sofern keine
Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - zukünftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner, selbst
wenn auf diese nicht jedes Mal einzeln Bezug genommen wird.
1.3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen auf das
Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung und sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich
vereinbart werden.
1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff
UrhG) stehen dem Fotografen zu.
Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Falle eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche Beschränkung, örtliche
Beschränkung, etc.). Eine Übertragung der Nutzungsbewilligung an verbundene
Unternehmen des Vertragspartners im Sinn des § 189a Ziffer 8
Unternehmensgesetzbuch ist von der Nutzungsbewilligung nicht umfasst. Im Zweifel ist
der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten
Zweck des Vertrages (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt
die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur
für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für
Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist – sofern nicht schriftlich anders zwischen dem Fotograf und
den Vertragspartner vereinbart - bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
Sendung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den
Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens (WURA) deutlich,
sichtbar und gut lesbar, insbesondere nicht gestürzt, und in Normallettern unmittelbar
beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © Name/Firma, Ort und - sofern veröffentlicht – Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen
ist. Jedenfalls gilt die Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinne
des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die
Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen
Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Honorars samt Nebenkosten (Punkt 8. und Punkt 9.) und nur dann als erteilt, wenn
eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung gemäß Punkt 2.2
erfolgt.
2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6 Im Fall einer Veröffentlichung ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen zwei
kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher,
Videokassetten, etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Fotomaterial, Archivierung
3.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,
Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner
gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung
erforderlichen Aufnahmen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder im Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im
Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen
Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur
Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein
Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher
Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur
eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.3 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Online-Datenbanken, in
elektronischen Archiven, sozialen Netzwerken, im Internet oder in Intranets, auf
Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht
auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.4 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren.
4. Verlust und Beschädigung
4.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von auftragsgemäß hergestellten
Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, Speicherkarten etc.) haftet der Fotograf - aus
welchem Rechtstitel auch immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die
Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für
Dritte (Labors, externe Post-Production-Unternehmen etc.) haftet der Fotograf nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die
Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit
dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu;
der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen
sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten, sonstiges Aufnahmepersonal,
etc.) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Schadenersatzansprüche in
Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2 Für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme,
Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und
Requisiten haftet der Fotograf nur für Vorsatz. Bei wertvollen Gegenständen ist der
Vertragspartner zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet.
5. Nebenpflichten - Ansprüche Dritter
5.1 Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter
Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken,
Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er
hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der
Ansprüche nach § 78 UrhG sowie nach § 1041 ABGB.
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder beauftragt werden, versichert der Vertragspartner, dass er hiezu berechtigt
ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung
dieser Pflicht beruhen, und hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der
Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht
spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu
berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Vertragspartners.
6. Vorzeitige Auflösung
6.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das
Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder
ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt bzw.
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und
dieser nach Aufforderung des Fotografen keine Vorauszahlung leistet, oder wenn die
Ausführung der Leistung aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund
unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist durch den Fotografen weiters
vom Vertragspartner verzögert wird, oder der Vertragspartner trotz schriftlicher
Mahnung nach Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen fortgesetzt gegen
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (wie etwa der Zahlung eines fällig
gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten), oder wenn der Vertragspartner
gegen geltende gesetzliche Vorschriften (insbesondere des Strafgesetzbuchs)
verstößt.
7. Leistung und Gewährleistung
7.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch -
zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner
keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, der Bildauffassung, des Aufnahmeortes und der
angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren
Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
7.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person oder der
Sphäre des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,
Reisebehinderungen etc.
7.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
7.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf der Frist gilt die
Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
7.6 Im Falle der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein
Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich
oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein
Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.
7.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor.
7.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das
Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
8. Werklohn / Honorar
8.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotograf ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar,
zu.
8.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu,
wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
8.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Equipment,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten, Retusche etc.), auch wenn deren
Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind vom Vertragspartner gesondert zu
bezahlen.
8.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.
8.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind
im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
8.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner
Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotograf mangels anderer
Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich
erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar sowie alle
entstandenen Nebenkosten (wie Reisekosten, Materialkosten, Equipment etc.) zu
bezahlen.
8.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch
nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen,
die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografem stehen,
gerichtlich festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurden.
9. Lizenzhonorar
9.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen
im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar
(Lizenzhonorar) in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
9.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
9.3 Unbeschadet aller gesetzlicher Ansprüche nach den §§ 81ff und 91 ff UrhG gilt im Falle
der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG
stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Falle der Verletzung des Rechts auf
Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) vorbehaltlich
eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag
in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach
§ 87a Abs 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
10. Zahlung
10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind das Honorar
sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag ergangene Rechnungen innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne
jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit
Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Verweigert der
Vertragspartner die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er
Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar und sämtliche Rechnungen
gleichwohl zur Zahlung fällig.
10.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
10.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet über-
steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2
Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Weiters ist der Fotograf
berechtigt, € 10,
-- pro verschickten Mahnschreiben zu verrechnen.
10.4 Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher anwaltlicher Intervention sowie sonstige
Mahnspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
10.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies
erst mit vollständiger Bezahlung des gesamten Honorars samt Nebenkosten. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Fotografen bedeutet nicht den
Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich vom Fotografen erklärt.
11. Datenschutz
11.1 Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf
die ihm bekanntgegebenen Daten des Vertragspartners (Name, Adresse, E-Mail,
Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer, etc.) für Zwecke der Vertragserfüllung
und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt,
speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
12. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
12.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt, die von ihm hergestellten Lichtbilder zur Bewerbung seiner
Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu
Werbezwecken dem Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung
und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus § 78
UrhG sowie auf § 1041 ABGB.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung
für andere Schäden als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist.
13.3 Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten einer außergerichtlichen
Rechtsverteidigung.
13.4 Sollte irgendeine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder unwirksam werden, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen und juristischen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingenden
Vorschriften des gegebenenfalls anwendbaren Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
entgegenstehen.
13.6 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab 1. Juli 2021 gültig.