ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Stand 07/2021

Der Auftrag des Fotografen Gregor Schwarzacher (in weiterer Folge kurz „Fotograf“ genannt)

bedingt Ihre Einverständniserklärung, als Vertragspartner an die nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Fotografen gebunden zu sein. Bitte lesen Sie diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.


1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage der

nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“). Mit der

Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit.


1.2 Die AGB finden Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen Vertragspartner und

Fotografen und somit auf die gesamten gegenwärtigen als auch - sofern keine

Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - zukünftigen

Geschäftsbeziehungen zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner, selbst

wenn auf diese nicht jedes Mal einzeln Bezug genommen wird.


1.3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen auf das

Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung und sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich

vereinbart werden.


1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.


2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff

UrhG) stehen dem Fotografen zu.

Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Falle eine einfache

(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)

Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und

innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche Beschränkung, örtliche

Beschränkung, etc.). Eine Übertragung der Nutzungsbewilligung an verbundene

Unternehmen des Vertragspartners im Sinn des § 189a Ziffer 8

Unternehmensgesetzbuch ist von der Nutzungsbewilligung nicht umfasst. Im Zweifel ist

der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.

Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten

Zweck des Vertrages (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt

die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur

für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für

Werbezwecke als erteilt.


2.2 Der Vertragspartner ist – sofern nicht schriftlich anders zwischen dem Fotograf und

den Vertragspartner vereinbart - bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,

Sendung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den

Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens (WURA) deutlich,

sichtbar und gut lesbar, insbesondere nicht gestürzt, und in Normallettern unmittelbar

beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © Name/Firma, Ort und - sofern veröffentlicht – Jahreszahl der ersten

Veröffentlichung

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen

ist. Jedenfalls gilt die Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinne

des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die

Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen

Herstellervermerk.


2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.


 2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten

Honorars samt Nebenkosten (Punkt 8. und Punkt 9.) und nur dann als erteilt, wenn

eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung gemäß Punkt 2.2

erfolgt.


2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.


2.6 Im Fall einer Veröffentlichung ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen zwei

kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher,

Videokassetten, etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.


3. Eigentum am Fotomaterial, Archivierung

3.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,

Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner

gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung

erforderlichen Aufnahmen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben

die gelieferten Lichtbilder im Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im

Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen

Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur

Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


3.2  Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein

Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher

Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur

eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.


3.3 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Online-Datenbanken, in

elektronischen Archiven, sozialen Netzwerken, im Internet oder in Intranets, auf

Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen

Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht

auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.


 3.4 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr

archivieren.


4. Verlust und Beschädigung

4.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von auftragsgemäß hergestellten

Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, Speicherkarten etc.) haftet der Fotograf - aus

welchem Rechtstitel auch immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die

Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für

Dritte (Labors, externe Post-Production-Unternehmen etc.) haftet der Fotograf nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die

Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit

dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu;

der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen

sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten, sonstiges Aufnahmepersonal,

etc.) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Schadenersatzansprüche in

Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.


4.2 Für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme,

Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und

Requisiten haftet der Fotograf nur für Vorsatz. Bei wertvollen Gegenständen ist der

Vertragspartner zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet.


5. Nebenpflichten - Ansprüche Dritter

5.1 Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter

Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken,

Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er

hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der

Ansprüche nach § 78 UrhG sowie nach § 1041 ABGB.


5.2  Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder

Lichtbilder beauftragt werden, versichert der Vertragspartner, dass er hiezu berechtigt

ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung

dieser Pflicht beruhen, und hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos.


5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der

Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht

spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu

berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.

Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Vertragspartners.


6. Vorzeitige Auflösung

6.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das

Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder

ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden

Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt bzw.

berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und

dieser nach Aufforderung des Fotografen keine Vorauszahlung leistet, oder wenn die

Ausführung der Leistung aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund

unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist durch den Fotografen weiters

vom Vertragspartner verzögert wird, oder der Vertragspartner trotz schriftlicher

Mahnung nach Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen fortgesetzt gegen

wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (wie etwa der Zahlung eines fällig

gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten), oder wenn der Vertragspartner

gegen geltende gesetzliche Vorschriften (insbesondere des Strafgesetzbuchs)

verstößt.


7. Leistung und Gewährleistung

7.1  Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch -

zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner

keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der

Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die

Auswahl der Fotomodelle, der Bildauffassung, des Aufnahmeortes und der

angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren

Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.


7.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners

zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der

Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


 7.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person oder der

Sphäre des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige

Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,

Reisebehinderungen etc.


7.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.


7.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung

schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf der Frist gilt die

Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.


7.6 Im Falle der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein

Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich

oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein

Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.

Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.


7.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor.


7.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das

Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.


8. Werklohn / Honorar

8.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotograf ein Werklohn

(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar,

zu.


8.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu,

wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das

Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.


 8.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Equipment,

Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten, Retusche etc.), auch wenn deren

Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind vom Vertragspartner gesondert zu

bezahlen.


8.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen

gehen zu seinen Lasten.


8.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind

im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen

organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.


8.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner

Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotograf mangels anderer

Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher

 Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich

erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar sowie alle

entstandenen Nebenkosten (wie Reisekosten, Materialkosten, Equipment etc.) zu

bezahlen.


8.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen

gesetzlichen Höhe.


8.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch

nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen,

die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografem stehen,

gerichtlich festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurden.


9. Lizenzhonorar

9.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen

im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar

(Lizenzhonorar) in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.


 9.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen

gesetzlichen Höhe.


9.3 Unbeschadet aller gesetzlicher Ansprüche nach den §§ 81ff und 91 ff UrhG gilt im Falle

der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den

vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG

stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Falle der Verletzung des Rechts auf

Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) vorbehaltlich

eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag

in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach

§ 87a Abs 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.


10. Zahlung

10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind das Honorar

sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag ergangene Rechnungen innerhalb

von 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne

jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit

Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Verweigert der

Vertragspartner die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er

Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar und sämtliche Rechnungen

gleichwohl zur Zahlung fällig.


10.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach

Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.


10.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet über-

steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2

Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Weiters ist der Fotograf

berechtigt, € 10,

-- pro verschickten Mahnschreiben zu verrechnen.


10.4 Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher anwaltlicher Intervention sowie sonstige

Mahnspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.


10.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies

erst mit vollständiger Bezahlung des gesamten Honorars samt Nebenkosten. Die

Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Fotografen bedeutet nicht den

Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich vom Fotografen erklärt.


11. Datenschutz

11.1 Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf

die ihm bekanntgegebenen Daten des Vertragspartners (Name, Adresse, E-Mail,

Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer, etc.) für Zwecke der Vertragserfüllung

und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt,

speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm

elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.


12. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

12.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung

besteht – berechtigt, die von ihm hergestellten Lichtbilder zur Bewerbung seiner

Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu

Werbezwecken dem Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung

und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus § 78

UrhG sowie auf § 1041 ABGB.


13. Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.


13.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung

für andere Schäden als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner

Unternehmer ist.


13.3 Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten einer außergerichtlichen

Rechtsverteidigung.


13.4 Sollte irgendeine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein

oder unwirksam werden, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen

Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen und juristischen Zweck der

unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


13.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingenden

Vorschriften des gegebenenfalls anwendbaren Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)

entgegenstehen.


13.6 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab 1. Juli 2021 gültig.



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